Seit mehr als 20 Jahren wird in Deutschland über das E-Rezept debattiert, schon lange an der nötigen Infrastruktur herumgewerkelt. Nun soll es soweit sein: 2020 ist nach dem Willen des Bundesgesundheitsministeriums die bundesweite Einführung geplant, zunächst für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Doch auch orthopädie-technische Werkstätten und der Sanitätsfachhandel werden am E-Rezept nicht vorbeikommen – nach § 302 des Sozialgesetzbuches (SGB) V ist „bis zum 31. Dezember 2020 das Verfahren bei der Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu regeln.“ Nicht zuletzt beschleunigt das Digitale-Versorgung-Gesetz die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Es forciert den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) für Ärzte, Apotheken und Krankenhäuser. Schlussendlich ist die Anbindung aller an der Gesundheitsversorgung beteiligten Akteure das Ziel.
Faire Wettbewerbsbedingungen für Sanitätshäuser
Durch den Beschluss des neuen Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG) hat das Bundeskabinett faire Wettbewerbsbedingungen für die mehr als 2.500 Sanitätshäuser in Deutschland geschaffen. Denn diese gewährleisten die qualitätsgesicherte Versorgung mit individuellen und konfektionierten Hilfsmitteln, sind aber nicht bei der „ersten Welle“ der Einführung des E-Rezepts dabei: Bislang fokussiert die Ausgestaltung der TI durch die gematik stark auf die Ärzteschaft sowie die Apotheken, deren Prozesse sich jedoch von denen im Hilfsmittelsektor unterscheiden. Somit werden sich E-Rezepte zuerst in Apotheken einlösen lassen. Eine damit verbundene Gefahr der Wettbewerbsverzerrung bei der Hilfsmittelversorgung zugunsten der Apotheken hat das PDSG ausgeräumt – und damit die freie Wahl des Versorgers für die Patientinnen und Patienten gesichert.
Das E-Rezept im Gesundheitshandwerk kann nun kommen
Das PDSG soll voraussichtlich im Herbst 2020 in Kraft treten und schafft Klarheit:
dass die Ausgabe für die zur Legitimation nötigen Europäischen Berufsausweise (eBA) an die Gesundheitshandwerke durch die Handwerkskammern erfolgt. Für die Installation des entsprechenden Systems legt das PDSG die Rechtsgrundlage, indem eine Öffnungsklausel im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geschaffen wird.
Gemeinsame Umsetzung voranbringen
Lösungsvorschläge der Hilfsmittelbranche, um die Herausforderungen auf dem Weg zum E-Rezept zu meistern:
Hintergrundinformationen:
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)
Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Die eGK ist die Legitimation der Versicherten im System der Telematikinfrastruktur (TI) des deutschen Gesundheitswesens. Sie dient als Versicherungsnachweis in der gesetzlichen Krankenversicherung (entsprechend § 291 Sozialgesetzbuch SGB V), hat zudem die in der TI vorgesehenen Pflicht- und freiwilligen Anwendungen zu gewährleisten (entsprechend § 291a SGB V). Der Versicherte bestimmt, ob und wann ein Heilberufler auf seine mit der eGK verbundenen bzw. in der TI gespeicherten medizinischen Daten bzw. Anwendungen zugreifen darf.
Elektronisches Rezept (E-Rezept) bzw. elektronische Verordnung (eVO)
Mithilfe des E-Rezepts bzw. der eVO werden ärztliche Verordnungen elektronisch statt auf Papier übermittelt. Damit findet zum Beispiel bei der Verschreibung von Medikamenten der nötige Informationsaustausch zwischen Arzt, Patient, Apotheke sowie Krankenkasse in digitaler Form statt. 2020 soll das E-Rezept in Deutschland eingeführt werden. Bislang ist allerdings unklar, wie genau ein E-Rezept künftig eingelöst werden wird. Zunächst werden die digitalen und die klassischen Papierrezepte parallel existieren.
gematik GmbH
Verantwortlich für den Aufbau, Betrieb und die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur (TI), wurde die gematik 2005 von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens gegründet. Zu ihrem gesetzlichen Auftrag gehört die Etablierung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Gesellschafter sind das Bundesministerium für Gesundheit, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, der Deutsche Apothekerverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Der eHBA ist eine personenbezogene Chipkarte für Angehörige der Heilberufe wie zum Beispiel Ärzte. Erst die eHBA ab Generation 2 unterstützen die Funktionalitäten der Telematikinfrastruktur (TI). Für die Anbindung einer Praxis an die TI sowie das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ist der eHBA nicht verpflichtend, wohl aber für den Zugriff auf künftige TI-Anwendungen wie die in Zukunft auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeicherten Notfalldaten oder den elektronischen Medikationsplan. Zudem sind im eHBA eine rechtsverbindliche elektronische Signatur sowie Verschlüsselungsfunktionen integriert.
Telematikinfrastruktur (TI)
Telematik, eine Kombination aus Telekommunikation und Informatik, beschreibt die Verknüpfung von IT-Systemen zwecks Informationsaustausch. Die TI soll als digitales Gesundheitsnetzwerk die Akteure im deutschen Gesundheitswesen – insbesondere der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – vernetzen und vor allem die Kommunikation medizinischer Daten beschleunigen. Eingebunden werden zum Beispiel Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen, Apotheken, Hebammen und Therapeuten sowie perspektivisch Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich. Patientinnen und Patienten sind über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit der TI verknüpft. Die TI bietet Pflicht- als auch freiwillige Anwendungen. Eine verpflichtende Anwendung ist zum Beispiel das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Freiwillig können Versicherte in Zukunft unter anderem ihre Notfalldaten oder ihren Medikationsplan auf ihrer eGK hinterlegen. Laut Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) müssen sich beispielsweise Apotheken bis 30. September 2020 und Krankenhäuser bis 1. Januar 2021 an die TI anschließen. Für säumige Arztpraxen, die bis März 2020 nicht angebunden sind, wird die Honorarkürzung verschärft.
Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
In den Praxen von Ärzten oder Psychotherapeuten sowie Krankenhäusern ist ein Online-Abgleich der auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hinterlegten Versichertenstammdaten für alle Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen Pflicht – bezeichnet als VSDM. Mit der eGK weist sich der Patient als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse aus und der behandelnde Arzt kann mithilfe der administrativen Daten seine Leistungen abrechnen. Zu den auf der eGK gespeicherten Stammdaten gehören zum Beispiel Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Versicherten- und Zuzahlungsstatus.